Als Ausgangsfall soll eine kleine Begebenheit dienen, die sich tatsächlich so abgespielt, und sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich Konsequenzen nach sich gezogen hat:
Beispielfall
Ein Steuerberater erstellt für seinen Mandanten Steuererklärungen und schreibt dafür eine Rechnung. Nachdem der Mandant – unter Hinweis darauf, angeblich keinen Auftrag erteilt zu haben – nicht bezahlt, übersendet der Steuerberater eine Zahlungsaufforderung. Neben der reinen Aufforderung, das Honorar zu begleichen, führt der Steuerberater zudem im Ergebnis aus, der Auftrag sei im Antrag des Mandanten auf Steuerveranlagung zu sehen, den er durch seine Unterschrift unter die entsprechende Steuererklärung bei der Finanzbehörde gestellt habe. Zudem droht der Steuerberater mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft und weist den Mandanten darauf hin, dass ihm weitere steuerlich relevante Sachverhalte zwischenzeitlich bekannt geworden seien, die er der Steuerfahndung gegenüber offenbaren werde, sollte der Mandant nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung leisten.
Die im Verhalten des Steuerberaters liegenden Nötigungshandlungen sind mehr als offensichtlich, denn die Drohung mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Honoraranspruch und ist deshalb rechtswidrig. Zudem gehen nicht wenige Steuerberater-/Rechtsanwaltskammern zusätzlich davon aus, dass selbst bei gegebenem unmittelbaren Zusammenhang eine Strafanzeige wegen der besonderen Vertrauensstellung des (ehemaligen) Beraters unzulässig und damit rechtswidrig sei. Dass der Steuerberater ferner unter keinen Umständen – außer nach ausdrücklicher Entbindung vom Mandatsgeheimnis und sehr eingeschränkt im Rahmen der zivilgerichtlichen Honorardurchsetzung – befugt ist, Details des Mandatsverhältnisses und der dem Berater bekannt gewordenen Informationen herauszugeben, versteht sich von selbst.
Der im Beispielfall eingeschlagene Weg zur Durchsetzung des Honoraranspruchs ist also offensichtlich nicht geeignet und führt ganz im Gegenteil vorhersehbar zu einer strafrechtlichen Verurteilung sowie berufsrechtlichen Konsequenzen. Sich als Berater einem solchen Prozedere auszusetzen, ist unnötig und zugleich unsinnig, weil es bei weitem sinnvollere Wege gibt, den Honoraranspruch zu sichern und durchzusetzen.
Es kann nicht häufig genug auf das oben beschriebene Missverständnis hingewiesen werden, der von Seiten des Mandanten erteilte Auftrag an den Berater sei in der Unterschrift unter der vom Berater erstellten Steuererklärung zu sehen. Das ist ein Irrglaube. Denn ein Auftrag wird im Verhältnis zwischen Mandant und Berater erteilt. Wer hingegen den Antrag auf Steuerveranlagung im Rahmen einer Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt als Nachweis der Auftragserteilung ansieht, verkennt die Rechtsbeziehungen zwischen Steuerberater, Mandant und Finanzamt.
Gleiches gilt für die Unterschrift des Mandanten unter einen Empfangsvollmachtsvordruck oder eine sonstige Vollmacht zu Gunsten des Beraters: Auch diese stellen keine Auftragserteilung dar. Solche Argumentationslinien können allenfalls als Indizien – neben vielen anderen Anhaltspunkten und Beweismitteln – gelten. Mehr leisten sie nicht.
Diese Überlegungen bedarf es bei der Honorardurchsetzung auch gar nicht. Denn der Steuerberater sollte erst nach Erteilung eines schriftlichen Auftrags seitens des Mandanten tätig werden. Dann kann der Mandant die Auftragserteilung nicht bestreiten. Einen entsprechenden Auftrag zu erstellen, ist zudem sehr einfach, denn bei Mandatsbeginn muss ohnehin eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse und des Status Quo durchgeführt werden. Liegt eine entsprechende Checkliste für die Bestandsaufnahme vor, kann daraus mit wenigen zusätzlichen Sätzen der Auftrag erstellt und vom Mandanten unterzeichnet werden.
Diesen dann noch weiter zu ergänzen und dadurch zu einer wirksamen Vergütungsvereinbarung zu machen, ist ebenfalls weder schwierig noch aufwendig. Erst recht nicht im Vergleich zu einem Honorarprozess.
Wenn dann noch eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Abrechnung des Honorars – so wie sie inzwischen jede professionelle Steuerberatersoftware erstellt – dem Mandanten zugeht, ist es für den Berater recht einfach, den Honoraranspruch zur Not auch mithilfe eines Zivilgerichts und damit auf völlig gefahrfreier und rechtmäßiger Basis durchzusetzen.
Daniel Dinkgraeve LL.M./EMBA ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gründungspartner bei Dinkgraeve Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, München. Außerdem verfasst er für den LSWB – neben anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen – Newsletter und hält Seminare zu aktuellen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Themen.(www.dinkgraeve.eu)
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