Steuerberatungsvertrag: Steuerberatung – eine gefahrgeneigte Tätigkeit

Teil 1: Wie Sie Risiken vorbeugen

Steuerberater auf Schadenersatz zu verklagen, ist keine Seltenheit mehr. Trotzdem trifft ein solches Verfahren viele Berufsträger oft unvorbereitet – teilweise mit fatalen Folgen. Aber schon mit einfachen Maßnahmen können sich Kanzleiinhaber auf eine mögliche Klage vorbereiten und diese gleich zu Beginn entkräften.

Die Suche nach dem Schuldigen

Steuerberater müssen täglich Mandanten bei Entscheidungen unterstützen, deren ganze Auswirkungen mitunter erst Jahre später deutlich werden. Es kommt vor, dass diese Beschlüsse nach einiger Zeit von allerlei Personen und Institutionen beurteilt werden. Aufgrund der Entwicklung in der Zwischenzeit legen sie dabei andere Maßstäbe an, als es der Berater zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit getan hat.

Für den betroffenen Mandanten kann das zu straf- und/oder zivilrechtlich existenzgefährdenden Situationen führen. Mandanten suchen dann häufig einen Schuldigen und finden ihn vermeintlich im Berater.

Viele Mandanten wenden sich von ihrem langjährigen Berater ab, wenn sie mit seiner Entscheidung rückblickend unzufrieden sind. Das ist für den Kanzleiinhaber schon ärgerlich genug.

Zunehmend ist aber der Trend zu erkennen, dass

  • der neue Berater sich gegenüber dem neuen Mandanten durch Überprüfung der Arbeit des Vorgängers auf Schadenersatzpotential profilieren möchte.
  • der Mandant den neuen Berater zur Überprüfung auffordert.
  • der bisherige Berater als Zeuge in straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren gegen den Mandanten geladen wird.
  • Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten auf den bisherigen Berater ausgedehnt werden.
  • die Finanzverwaltung den bisherigen Berater als vermeintlichen Tatteilnehmer für strafbefangene Steuerschulden des Mandanten in Haftung nehmen möchte.

Wie schnell solche Konstellationen zu Lasten des bisherigen Beraters eskalieren können, zeigt folgendes Beispiel:
 

Möglicher Fall:

Ein langjähriger Mandant gibt regelmäßig mehr oder weniger deutlich verspätet seine Steuererklärungen ab. Sei es, weil er die voraussichtliche Nachzahlung gerade nicht begleichen kann, oder, weil er Fristen häufig einfach aus dem Auge verliert.

Mal ergeht ein Schätzbescheid, mal gibt es Verspätungszuschläge. Sonst hat diese regelmäßige Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten zunächst jahrelang keine Konsequenzen. Dann aber taucht Kontrollmaterial auf und ab diesem Zeitpunkt geht es Schlag auf Schlag. Alles beginnt mit einer Betriebsprüfung. Diese wird wegen Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung durch verspätete und/oder unvollständige Erklärungen zur Fahndungsprüfung. Es folgen Steuerstreit- und Steuerstrafverfahren bis vor das Finanzgericht und den Strafrichter.

Ergebnis: Der ehemalige Mandant kann die Mehrsteuer nicht bezahlen. Er zeigt auf den bisherigen Berater und behauptet fälschlicherweise, diesen angeblich vollumfänglich mit allen nur denkbaren Tätigkeiten zur Vermeidung genau dieser Entwicklung beauftragt zu haben. Und selbstverständlich habe der bisherige Berater natürlich auch alles genau gewusst.

Die Folgen: Der neue Berater prüft deshalb Schadenersatzpotential, der Strafrichter würde den bisherigen Berater gerne als Zeugen hören. BuStra und Staatsanwaltschaft interessieren sich auch für die Rolle des bisherigen Beraters und das Veranlagungsfinanzamt prüft die Möglichkeit eines Haftungsbescheides gegen den Steuerberater, weil der Ex-Mandant nicht mehr zahlen kann.

Folgen von Schadenersatzforderungen

Diese und viele weitere denkbare Konstellationen haben eines gemeinsam: Sie sind für den Berater, sein Vermögen, seine Reputation und mitunter auch für seine Zulassung gefährlich.

Denn selbst wenn schlussendlich alle Haftungsansprüche von Seiten des Mandanten, des Fiskus, eines Kreditinstituts oder weiterer Anspruchsteller ins Leere gelaufen sind und auch ein eventuell gegen den Berater eingeleitetes Steuerstrafverfahren mangels Tatverdacht eingestellt wurde, hat die Abwehr all dieser Gefahren den Berater mitunter über Jahre sehr viel Zeit, Geld und Nerven gekostet. Diese Entwicklung muss der Berater nicht stoisch erdulden. Sie kann durch gute Vorbereitung zum Schutz des Beraters gesteuert und deutlich entschärft werden.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Es gibt tatsächlich eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie sich Steuerberater gegen die oben beschriebenen Risiken schützen:

  • Eine davon bezieht sich auf den Auftragsumfang. Dieser sollte stets so konkret wie möglich in einem schriftlichen Mandantenvertrag definiert werden. Sollte der Mandant im Nachhinein eine Erweiterung des Auftragsumfanges wünschen, sollte eine entsprechende Ergänzung zum Mandatsvertrag schriftlich vereinbart werden. Behauptungen, der Berater habe beauftragte Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, können so schnell als Ausreden entlarvt werden, insbesondere auch vor Gericht.
  • Mit Gesprächsprotokollen kann der Berater auch später rekonstruieren, was er zu welchem Zeitpunkt gewusst und beraten hat. Diese sollten über Notizen in der Zeiterfassung hinaus wiedergeben, welcher Mitarbeiter wann mit dem Mandanten welche Themen besprochen hat.
  • Eine weitere Form der Dokumentation: Zusammenfassungen von Gesprächen, Telefonaten und Besprechungen werden an den Mandanten gesendet, mit der Bitte, Anpassungsbedarf oder Ergänzungen mitzuteilen. Auch ein Eintrag im (elektronischen) Postausgangsbuch ist hilfreich. So kann der Berater nachvollziehen, wie er den Mandanten tatsächlich beraten hat.
  • Zur Nachvollziehbarkeit, wann dem Berater welche Unterlagen und Informationen vorgelegen haben, empfiehlt es sich, Korrespondenz des Mandanten einzuscannen und in einem (elektronischen) Posteingangsbuch zu dokumentieren.
  • Eine klare, verpflichtende und schriftlich fixierte Ablauforganisation mit Checklisten für Routineaufgaben hilft allen Kanzleimitarbeitern bei der Erledigung der vom Mandanten beauftragten Arbeiten und sorgt für einen verlässlichen Mindeststandard.

Fazit

Natürlich kann schlussendlich kein Berater komplett verhindern, dass er wie im Beispielfall in die Schusslinie gerät – egal, wie gut er gearbeitet hat. Schließlich reicht es mitunter schon, dass ein Mandant mit einem tatsächlich rechtlich unvermeidbaren Ergebnis unzufrieden ist oder versucht, eigene Verfehlungen beim Berater abzuladen.

Solch einem Verhalten ist jedoch kein Kanzleiinhaber schutzlos ausgeliefert. Der Berater kann durch einige recht einfache Maßnahmen sicherstellen, dass er auf solche Auseinandersetzungen gut vorbereitet ist. So spart er sich Zeit, Geld und Nerven.

Daniel Dinkgraeve
Daniel Dinkgraeve

Daniel Dinkgraeve LL.M./EMBA ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gründungspartner bei Dinkgraeve Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, München. Außerdem verfasst er für den LSWB – neben anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen – Newsletter und hält Seminare zu aktuellen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Themen.(www.dinkgraeve.eu)

3-teilige Serie "Steuerberatungsvertrag"

Mit einem Steuerberatungsvertrag können Sie von vorneherein Klagen gegen Schadenersatzforderungen und Honorarzahlungen vorbeugen.

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